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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. RS 2013/10
Ziff. 6.3. RS 2013/10, Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind ebenfalls nur insoweit den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen, wie sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen (BSG, Urteil vom 8. 12. 1992 — 1 RK 11/92 —).
(2) Es bleibt mithin der Teil der Versichertenrente unberücksichtigt, der zweckgebunden und zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs bestimmt ist. Bei der Ermittlung des Teils der Versichertenrente, der für den Mehrbedarf zweckgebunden ist, sind mangels anderer Anhaltspunkte die Beträge anzusetzen, die in § 31 Absatz 1 BVG als Grundrenten für Beschädigte vorgesehen sind.
(3) Hieraus folgt, dass die Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist, soweit sie dem Beschädigten bei einem der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entsprechenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach sozialem Entschädigungsrecht als Grundrente (einschließlich der Aufstockungsbeträge für ältere Schwerbeschädigte) zu gewähren wäre.
(4) Nach § 31 Absatz 1 BVG erhalten Beschädigte eine nach dem GdS gestaffelte Grundrente, wenn ein GdS von mindestens 30 v. H. vorliegt. Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 56 Absatz 1 SGB VII jedoch bereits dann gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Dies trifft auch zu, wenn 2 arbeitsunfallbedingte Minderungen der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 v. H. vorliegen.
(5) Bei Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer MdE von weniger als 30 v. H. ist der Betrag der zu berücksichtigenden Grundrente entsprechend teilweise anzusetzen; bei einer MdE von 20 v. H. bleibt hiernach die Versichertenrente in Höhe von 2/3 und bei einer MdE von 10 v. H. in Höhe von 1/3 der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG unberücksichtigt.
(6) § 31 Absatz 1 BVG sieht eine Staffelung des GdS um jeweils 10 v. H. vor. Wird eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für eine MdE von z. B. 33 1/3 v. H. oder 66 2/3 v. H. gezahlt, erfolgt eine Aufrundung ab 5 v. H. auf den nächsthöheren Zehnerbetrag. Bei Werten von weniger als 5 v. H. erfolgt eine Abrundung auf den nächstniedrigeren Zehnerbetrag (§ 30 Absatz 2 BVG).
(7) Bei Bezug mehrerer Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Abzugsbeträge separat zu ermitteln und abzuziehen. Eine Addition der anerkannten Prozentsätze der MdE findet nicht statt.
Beispiel 2: Rundung einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 66 2/3 v. H.
Hier bleibt der Betrag der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG bei einem GdS von 70 unberücksichtigt.
Beispiel 3: Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit MdE unter 30 v. H.
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 20 v. H.
Hier bleibt der Betrag in Höhe von 2/3 der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG bei einem GdS von 30 unberücksichtigt.
Beispiel 4: Bezug zweier Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Bezug zweier Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 30 v. H. bzw. 10 v. H.
Der Betrag der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG bei einem GdS von 30 sowie der Betrag eines Drittels der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG bei einem GdS von 30 sind zu ermitteln und abzuziehen.
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