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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. RS 2013/10
Ziff. 7. RS 2013/10, Entgeltersatzleistungen
(1) Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletzten- und Kinderverletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld) gehören zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Maßgeblich ist der Bruttobetrag der Entgeltersatzleistung (Zahlbetrag einschließlich ggf. zu tragender Beitragsanteile des Versicherten). Für das Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III wird der Zahlbetrag der Leistung zugrunde gelegt.
(2) Für weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld siehe Abschnitt 9.
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