Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 OWV
§ 6 OWV, Wählerverzeichnis und Online-Stimmzettel
(1) 1 Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2 Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. 3 Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.
(2) 1 Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2 Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 SGB V. 3 Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. 4 Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.
(3) 1 Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. 2 Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.
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