Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 ZDG
§ 65 ZDG, Disziplinarverfügung; Beschwerde
(1) 1 Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist. 2 Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. 3 Er ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) 1 Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung der oder des nach § 61 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. 2 Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzulegen. 3 Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. 4 Wird die Beschwerde bei der oder dem nach § 61 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie innerhalb einer Woche mit einer Stellungnahme der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zur Entscheidung vorzulegen. 5 Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. 6 Sie ist zuzustellen. 7 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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