Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 GAPStatV
§ 9 GAPStatV, Übermittlungspflicht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. 3. des 2. dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die auf Basis der Abrechnungsdaten aller vertragsärztlichen Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland ermittelten Kostenanteile von ICD-Diagnosecodes, gegliedert nach Alter und Geschlecht.
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