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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SVWO
§ 5 SVWO, Wahlleitungen
(1) 1 Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2 Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.
(2) 1 Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum 9. Tag vor dem Wahltag bestellt. 2 Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens 5 weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. 3 Vorschläge der in § 48 Absatz 1 SGB IV bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV) sollen berücksichtigt werden.
Satz 2 neugefasst durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(4) 1 Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. 2 Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens 3 Mitglieder anwesend sein.
(5) 1 Die Briefwahlleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) 1 Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1 Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. 2 § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 8 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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