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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SVWO
§ 43 SVWO, Briefliche Stimmabgabe
(1) 1 Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,
- - trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
- - kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
- - legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- - legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
- - verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.
(2) 1 Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. 2 Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3 Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
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