Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 SVWO
§ 46 SVWO, Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
In den Fällen des § 54 Absatz 2 SGB IV hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.
§ 46 neugefasst durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
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