Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2. Geringfüg-RL
Ziff. B.2. Geringfüg-RL, Geringfügige Beschäftigungen
(1) 1 Eine Beschäftigung kann
- - nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
- - nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung)
(2) 1 Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird (vgl. B.2.4). 2 Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse zu erfolgen. 3 Eine Veränderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich die Geringfügigkeitsgrenze ändert.
(3) 1 Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nach § 8a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. 2 Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (vgl. Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" [RS 2022/09] der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung).
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