Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 BeiErhGs
§ 1 BeiErhGs, Allgemeines
(1) Die Krankenkassen haben Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1 Diese Grundsätze regeln das Nähere zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen. 2 Sie regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen auf Vollstreckungsmaßnahmen oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen bei Kleinstbeträgen verzichtet werden kann. 3 Die Regelungen zur Unterrichtung und Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Absatz 3 und 4 SGB IV sowie die Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Absatz 2 Satz 3 SGB IV bleiben unberührt.
(3) 1 Beitragsansprüche im Sinne dieser Grundsätze sind Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, Umlagen nach dem AAG, die Insolvenzgeldumlage, sowie die auf diesen Ansprüchen beruhenden Säumniszuschläge und Stundungszinsen. 2 Die Grundsätze gelten auch für Mahngebühren sowie im Vollstreckungsverfahren anfallende Gebühren (Vollstreckungskosten).
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