Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 5 § 3 GKV-SVS
Anlage 5 § 3 GKV-SVS, Stufe 1 des Frühwarnsystems
(1) 1 In der ersten Stufe des Frühwarnsystems kommt das Scoring-Modell des GKV-Spitzenverbandes zum Einsatz. 2 Es dient auf Basis der zuletzt vorgelegten jährlichen bzw. vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Überprüfung der Finanzlage und Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen und ermöglicht eine Identifikation derjenigen Krankenkassen, bei denen vermehrt Anhaltspunkte für eine potenzielle Gefährdung der dauerhaften Leistungsfähigkeit vorliegen und folglich die Leistungsfähigkeit gefährdet ist.
(2) Der im Scoring-Modell des GKV-Spitzenverbandes ermittelte Gefährdungsindex (GI) wird mithilfe von verschiedenen Kennzahlen (u. a. Vermögen, Rechnungsergebnis, Liquidität und Versichertenentwicklung) ermittelt, um die nachfolgend benannten Risiken in einer Gesamtbewertung angemessen berücksichtigen zu können:
- 1. das Überschuldungsrisiko,
- 2. das Strukturrisiko,
- 3. das Stabilitätsrisiko,
- 4. das Liquiditätsrisiko.
(3) 1 Für die im Scoring-Modell verwendeten Kennzahlen sind 6 verschiedene Bewertungsschwellen (von 0 bis 5 Punkten) definiert, die mit Bezug zur Risikozuordnung nach Absatz 2 mit unterschiedlichen Gewichtungen berücksichtigt werden. 2 Der GI einer Krankenkasse entspricht dem gewichteten Mittelwert der einzelnen Kennzahlenbewertungen (min. = 0 Pkt., max. = 5 Pkt.) für den Berichtszeitraum. 3 Der GI hat somit ebenfalls eine Ausprägung zwischen 0,00 bis maximal 5,00.
(4) Aus den Ergebnissen des Scoring-Modells (GI) lassen sich für alle Krankenkassen die nachfolgenden unterschiedlichen Intensitäten von Anhaltspunkten einer potenziellen Gefährdung der dauerhaften Leistungsfähigkeit ableiten:
- 1. > 0,00 und ≤ 1,25: (rot) vermehrt,
- 2. > 1,25 und ≤ 2,50: (orange) vereinzelt,
- 3. > 2,50 und ≤ 3,75: (gelb) kaum,
- 4. > 3,75 und ≤ 5,00: (grün) keine.
(5) 1 Jede Mitgliedskasse wird über das Bewertungsergebnis ihrer Leistungsfähigkeit in Form eines Ergebnisberichtes gemäß § 163 Absatz 1 Satz 3 SGB V informiert. 2 Dieser Bericht enthält neben dem aktuellen Gefährdungsindexwert eine erweiterte Kennzahlenübersicht, die Kennzahlendefinitionen sowie alle notwendigen Parameter, um die Kennzahlenberechnung nachzuvollziehen. 3 Der Bericht informiert nicht nur über den aktuellen Berichtszeitraum der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, sondern auch über die letzten abgeschlossenen Jahresrechnungsergebnisse.
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