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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2.4. RS 2015/06
Ziff. 3.1.2.4. RS 2015/06, Organspende und Kurzarbeit
(1) Besteht die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende während der Zeit der Kurzarbeit, bemisst sich das Krankengeld nach § 44a SGB V unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit eintritt, unter Anwendung des § 47b Absatz 3 SGB V nach dem vor der Kurzarbeit zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelt. Damit besteht nach § 44a Satz 2 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des sich daraus ergebenden (vollen) Nettoarbeitsentgelts, der bei teilweiser Kurzarbeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Umfang der Entgeltfortzahlung ruht.
(2) Damit wird unter Anwendung des § 57 Absatz 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB XI für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung das zuletzt vor der Kurzarbeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt, ggf. gemindert um das fortgezahlte Arbeitsentgelt, zugrunde gelegt. Die Regelung des § 57 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz in Verb. mit Satz 1 SGB XI findet unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung keine Anwendung, da das Krankengeld in diesem Fall nicht in Höhe der Leistung nach dem SGB III (hier: Kurzarbeitergeld) gezahlt wird.
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