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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.2. RS 2016/03
Ziff. 4.5.2. RS 2016/03, Abgrenzung zur häuslichen Krankenpflege
(1) Wie bereits in Abschnitt 4.2.1 dargestellt, können Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V nur eingeräumt werden, wenn auch die Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V nicht ausreichen, um einen Verbleib in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Die Ansprüche nach § 39c SGB V und § 37 Absatz 1a SGB V schließen sich demnach gegenseitig aus (siehe auch Abschnitt 3.6.3).
(2) Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V können aufgrund der sich überschneidenden Leistungsinhalte nicht parallel zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V gilt insoweit als lex specialis. Der Anspruch nach § 39c SGB V lehnt sich an den Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI an. Nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1 612 EUR im Kalenderjahr. Ausweislich der Gesetzesbegründung richten sich die Leistungsinhalte der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V nach den Regelungen des § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI. Folglich ist der Anspruch auf Behandlungspflege für den Zeitraum der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V mit dem Leistungsanspruch nach § 39c SGB V abgegolten. Weiteres ist in den Verträgen nach § 132h SGB V zu regeln.
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