Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 PflEinFörd-RL
§ 5 PflEinFörd-RL, Verwaltungsverfahren
(1) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Ersatzkassen legen die jeweils zuständige Pflegekasse für die Bearbeitung und Bescheiderteilung der Förderanträge und die Auszahlung fest und geben dies in geeigneter Form öffentlich bekannt. 2 Handelt es sich bei der adressierten Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht um die zuständige Pflegekasse, leitet diese den Antrag entsprechend weiter.
(2) 1 Die jeweils zuständige Pflegekasse prüft die Anträge auf Förderung und erlässt die Bescheid über die Bewilligung der Fördermittel dem Grunde nach. 2 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel. 3 Sofern die Pflegekasse weitere Nachweise benötigt, um die Bewilligung der Fördermittel zu bescheiden, kann die Pflegekasse im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.
(3) Weichen die Nachweise über die verausgabten Mittel von der ursprünglichen Bewilligung der Fördermittel inhaltlich oder der Höhe nach ab, bedarf es einer erneuten Bescheidung.
(4) Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an die gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK nach § 103 SGB XI in Verb. mit § 293 Absatz 1 SGB V gemeldete Bankverbindung der Pflegeeinrichtung.
(5) Die Landesverbände der Pflegekassen und Ersatzkassen stellen die Einhaltung der Obergrenze der dem Bundesland gemäß § 2 Absatz 2 und Absatz 3 zugewiesenen Fördermittel sicher.
(6) Die jeweils zuständige Pflegekasse informiert die Landesverbände der Pflegekassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über die Bescheidung und die Höhe der Fördermittel.
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