Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 Zul-RL
§ 6 Zul-RL, Elektronisches Mitteilungsverfahren
(1) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die Strukturen für die elektronische Informationserfassung nach den §§ 4 und 5 durch die Pflegeeinrichtung sicher. 2 Mit der Informationserfassung nach § 4 können die Landesverbände der Pflegekassen auch die beim GKV-Spitzenverband eingerichtete Geschäftsstelle nach § 82c Absatz 6 SGB XI beauftragen.
(2) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die Nutzung der Strukturen nach Absatz 1 für alle Pflegeeinrichtungen sicher.
(3) 1 Die Pflegeeinrichtung hat die Informationen nach §§ 4 und 5 entsprechend den Verfahren nach Absatz 1 und 2 zu übermitteln. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass sie die erforderliche Registrierung zur Nutzung der Strukturen nach Absatz 2 vornimmt.
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