Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.1. RS 2022/13
Ziff. A.II.2.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Die Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI in der Pflegeversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung versicherungspflichtig (Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung"). Danach sind Personen in der Zeit pflegeversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht
- - wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder
- - wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III).
(2) Die Aussagen zu den Leistungen, die die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auslösen, unter A.I.2.1, zum Leistungsbezug unter A.I.2.2, zur "Sperrzeit-Krankenversicherung" unter A.I.2.3 und zur Rückforderung gewährter Leistungen unter A.I.2.4 gelten für die Pflegeversicherung entsprechend.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service