Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.6. RS 2018/04
Ziff. 5.2.6. RS 2018/04, Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 23c Absatz 1 SGB IV
Nach § 23c Absatz 1 SGB IV gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Krankentagegeld sowie sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Kranken-, Krankentage-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld weiter erzielt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen weitergezahlten Beiträge, die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind, können dabei von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c Absatz 1 SGB IV) und anschließende Anwendung von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV kann verzichtet werden.
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