Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 115 UmwG
§ 115 UmwG, Bestellung der Vereinsorgane
1 Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. 2 Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. 3 Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
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