Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 UmwG
§ 118 UmwG, Anzuwendende Vorschriften
1 Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 210 VAG sind die Vorschriften des 2, und des Dritten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. 2 Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 119.
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