Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 34 DiGAV
§ 34 DiGAV, Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle
(1) Die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 SGB V teilen die Benennung der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 Satz 2 bis 4 SGB V der Geschäftsstelle nach § 38 mit.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind benannt, sobald sie gegenüber den beteiligten Verbänden nach § 134 Absatz 3 Satz 1 SGB V die Bereitschaft zur Amtsübernahme erklärt haben.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bestellt, sobald die Verbände nach § 134 Absatz 3 Satz 1 SGB V die Benennung der Mitglieder dem BMG mitgeteilt haben.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service