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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1.1 § 2 HebVtr
Anlage 1.1 § 2 HebVtr, Leistungsvergütung
(1) Die nachfolgenden ausgewiesenen Vergütungen der Leistungen laut Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3) in Verb. mit der Leistungsbeschreibung (Anlage 1.2) gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V zu erbringen.
(2) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch den Vertrag geregelten Leistungen (Anlage 1.2) in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Hebamme informiert die Versicherte über Art und Umfang, der in Anlage 1.2 beschriebenen Leistungen.
(4) Art und Umfang der Leistungen, die in der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung nicht als Bestandteil der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 134a SGB V definiert sind, können der Versicherten von der Hebamme gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierüber informiert die Hebamme die Versicherte.
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