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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.3 Ziff. B. HebVtr
Anlage 1.3 Ziff. B. HebVtr, Leistungen zur Geburtshilfe
Allgemeine Bestimmungen
a) Vergütungen für Leistungen nach den Positionsnummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1301, 1311 und 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Wenn die Geburtsbetreuung vor 3 Stunden nach der Geburt beendet wird, ist das Ende der Geburtsbetreuung (Uhrzeit) entsprechend in der Versichertenbestätigung anzugeben. Gesondert abrechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Positionsnummern 140x, 150x, 240x und 250x.
b) Vergütungen für Leistungen nach den Positionsnummern 1000 bis 1300 und 1310 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu 8 Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert abrechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Positionsnummern 140X, 150X, 240X und 250X.
c) Eine nicht vollendete außerklinische Geburt nach den Positionsnummern 16X0 ist nur berechnungsfähig, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn ergeben hat, dass die Geburt am geplanten Ort begonnen werden kann.
d) Eine nicht vollendete außerklinische Geburt nach den Positionsnummern 1600 oder 1610 und eine Begleit-Beleggeburt nach den Positionsnummern 0902 oder 0912 können im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische physiologische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände in die Klinik überweist und als Begleit-Beleggeburt beendet.
e) Die Positionsnummern 1601 und 1611 können nicht neben Leistungen nach Positionsnummern 1600, 1610 oder 1602, 1612 bzw. 0901, 0911 oder 0902, 0912 bzw. 1300 bis 1312 abgerechnet werden.
f) Die jeweilige Vergütung steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.
g) Die Positionsnummern 090X, 091X, 130X sowie 131X können auch dann abgerechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus | ||
0901 | als Dienst-Beleghebamme | 173,88 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. |
Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus | ||
0902 | als Begleit-Beleghebamme | 205,38 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. |
Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
0911 | als Dienst-Beleghebamme | 208,57 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. |
Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
0912 | als Begleit-Beleghebamme | 246,46 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. |
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung | ||
1000 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 343,91 EUR |
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1010 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 412,70 EUR |
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. |
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung | ||
1100 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 552,70 EUR |
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1110 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 687,80 EUR |
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. |
Hilfe bei einer Geburt im häuslichen Umfeld | ||
1200 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 670,69 EUR |
Hilfe bei einer Geburt im häuslichen Umfeld gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1210 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 829,38 EUR |
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. |
Hilfe bei einer Fehlgeburt | ||
1300 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 231,35 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu 8 Stunden vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. | ||
1301 | als Dienst-Beleghebamme | 120,75 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. | ||
1302 | als Begleit-Beleghebamme | 120,75 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. |
Hilfe bei einer Fehlgeburt gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1310 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 277,62 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu 8 Stunden vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. | ||
1311 | als Dienst-Beleghebamme | 144,90 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. | ||
1312 | als Begleit-Beleghebamme | 144,90 EUR |
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. |
Versorgung einer Naht (mit Ausnahme DR III oder IV) | ||
1400 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 43,39 EUR |
1401 | als Dienst-Beleghebamme | 43,39 EUR |
1402 | als Begleit-Beleghebamme | 43,39 EUR |
Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das 2. und jedes weitere Kind, pro Kind | ||
1500 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 101,23 EUR |
1501 | als Dienst-Beleghebamme | 101,23 EUR |
1502 | als Begleit-Beleghebamme | 101,23 EUR |
Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt, für jede angefangene 30 Minuten | ||
1600 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 21,74 EUR |
1601 | als Dienst-Beleghebamme | 21,74 EUR |
1602 | als Begleit-Beleghebamme | 21,74 EUR |
Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1610 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 26,07 EUR |
1611 | als Dienst-Beleghebamme | 26,07 EUR |
1612 | als Begleit-Beleghebamme | 26,07 EUR |
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. |
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine 2. Hebamme, für jede angefangene 30 Minuten | ||
1700 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 29,78 EUR |
1701 | als Dienst-Beleghebamme | 29,78 EUR |
1702 | als Begleit-Beleghebamme | 29,78 EUR |
Die Positionsnummer 170x ist bis zu einer Dauer von 4 Stunden abrechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Positionsnummern 1701 oder 1702 sind auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. |
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine 2. Hebamme, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1 § 3 Absatz 1 | ||
1710 | als ambulante hebammenhilfliche Leistung | 35,74 EUR |
1711 | als Dienst-Beleghebamme | 35,74 EUR |
1712 | als Begleit-Beleghebamme | 35,74 EUR |
Die Positionsnummer 171x ist bis zu einer Dauer von 4 Stunden abrechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Positionsnummern 1711 oder 1712 sind auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. |
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