Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 1 HebVtr
Anlage 2 § 1 HebVtr, Verwendung des Institutionskennzeichens
(1) Jede Hebamme verfügt gemäß § 293 SGB V über ein persönliches Institutionskennzeichen (IK), welches sie bei der Abrechnung ihrer persönlichen Leistungen mit den Krankenkassen verwendet. Für gemeinsam abrechnende Hebammen sind gesonderte IK zu führen.
(2) Die IK sind bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.
Änderungen der unter dem persönlichen IK gespeicherten Daten (insbesondere der Adressdaten ihres Betätigungsortes (Sitz der Hebamme) sowie der Bankverbindung) sind der SVI und den vertragschließenden Berufsverbänden bzw. die Änderungen der dem Vertrag beigetretenen Hebammen dem GKV-Spitzenverband unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an die Krankenkassen oder ihre mit der Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister werden nicht berücksichtigt.
(3) Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter dem jeweiligen in der Vertragspartnerliste Hebammen gelisteten gültigen IK. Dies ist in jeder Abrechnung und im Schriftwechsel mit den Krankenkassen anzugeben.
Abrechnungen ohne oder mit fehlerhaftem IK werden von den Krankenkassen abgewiesen.
Die unter den gegenüber den Krankenkassen verwandten IK bei der SVI gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindung, sind für die Begleichung der Rechnung für die Krankenkassen verbindlich. Anderweitige Bank- und Kontoverbindungen werden von den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
Hebammen, die elektronisch abrechnen wollen, finden weitere Informationen unter
www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer.jsp.
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