Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.4.1. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.4.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Auf die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit wird nach § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 SGB I) eine Zeit von 3 Jahren angerechnet. Die Regelung ist am 1. 8. 2017 in Kraft getreten und gilt mangels einer Übergangs- bzw. Stichtagsregelung auch für die Fälle, in denen der Rentenantrag vor dem 1. 8. 2017 gestellt wurde und die Vorversicherungszeit bisher nicht erfüllt war. Die Änderung zum 1. 8. 2017 wirkt sich nicht auf die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V aus.
(2) Die 3 Jahre für jedes Kind stellen im Vergleich mit anrechenbaren Versicherungszeiten (A.I.3.3.3) eine gleichwertige anrechenbare Zeit dar. Eine Rangfolge von anrechenbaren Zeiten gibt es nicht. Daraus folgt, dass auch keine Reihenfolge bei der Anrechnung von Zeiten auf die erforderliche Vorversicherungszeit im Verwaltungsverfahren einzuhalten ist. Somit bleibt es der Krankenkasse überlassen, ob sie im Rahmen der Prüfung der Vorversicherungszeit zuerst die "echten" Mitglieds- und Versicherungszeiten zusammenrechnet und dann, falls erforderlich, für jedes zu berücksichtigende Kind 3 Jahre addiert oder in umgekehrter Reihenfolge vorgeht.
(3) Die Krankenkasse hat im Rahmen der Prüfung der Vorversicherungszeit von Amts wegen zu prüfen, ob für Kinder jeweils 3 Jahre angerechnet werden können. Eines entsprechenden Antrages des Rentenantragstellers bedarf es nicht.
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