Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.3.5. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.3.5. RS 2019/12, Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente
Der Rentenversicherungsträger ist nach § 201 Absatz 4 Nummer 4 SGB V verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse das Ende, den Entzug, den Wegfall oder eine sonstige Nichtleistung der Rente unverzüglich mitzuteilen, damit diese prüfen kann, ob die Mitgliedschaft in der KVdR nach § 190 Absatz 11 SGB V zu beenden ist.
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