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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.1.2.1. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.1.2.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kommen nach § 228 Absatz 1 SGB V die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge der Höherversicherung in Betracht (A.I.3.1). Witwen-/Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI sind keine Renten im Sinne des § 33 SGB VI und unterliegen somit nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
(2) Nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 237 Satz 1 Nummer 1 SGB V unterliegen Renten mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente im Sinne dieser beitragsrechtlichen Vorschriften ist der Betrag zu verstehen, der sich nach Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften ergibt (sog. Bruttorentenbetrag). Anders als bei der versicherungsrechtlichen Anspruchsprüfung nach § 10 SGB V (A.IV.2) ist der Beitragsbemessung pflichtversicherter Rentner auch der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrages zugrunde zu legen. Eine Beschränkung der Beitragspflicht auf den Ertragsanteil ist ebenfalls nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 21. 9. 2005 — B 12 KR 12/04 R —, USK 2005-25).
(3) Rententeilbeträge, die an Dritte gezahlt werden, mindern den Zahlbetrag der Rente nicht. Mithin sind abgetrennte Rentenbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn die Rente oder Teile hiervon aufgrund eines Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X nicht an den Rentner, sondern an erstattungsberechtigte Leistungsträger ausgezahlt werden.
(4) Auffüllbeträge nach § 315a SGB VI, Rentenzuschläge nach § 319a SGB VI sowie die Übergangszuschläge nach § 319b SGB VI gehören zum beitragspflichtigen Zahlbetrag der Rente.
(5) Für Renten aus dem Ausland, die den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, besteht ebenfalls Beitragspflicht (§ 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind allein vom Versicherten ohne Beteiligung des ausländischen Versicherungsträgers zu tragen und an die Krankenkasse zu zahlen. Um eine gleiche Beitragsbelastung wie bei deutschen Renten zu erreichen, gilt für Renten aus dem Ausland nach § 247 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und ab 1. 1. 2019 die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes. Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02] des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.
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