Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.I.2.2. RS 2019/12
Ziff. B.I.2.2. RS 2019/12, Vorrangversicherung innerhalb der LKV
Voraussetzung für die Durchführung der Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 KVLG 1989 ist, dass innerhalb der LKV keine vorrangige Pflichtversicherung besteht. Die Altenteilerversicherung kommt nicht zum Tragen, solange eine Vorrangversicherung besteht als
- - landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989,
- - landwirtschaftlicher Kleinunternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989,
- - mitarbeitender Familienangehöriger nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989 oder als
- - Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service