Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.4. RS 2019/12
Ziff. B.III.3.4. RS 2019/12, Von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen
Eine Mitgliedschaft nach § 23 KVLG 1989 wird nicht ausgelöst für Personen, die aufgrund der §§ 4, 5, 59 Absatz 1 KVLG 1989 oder Artikel 56 Absatz 5 GRG von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung befreit sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wirkung der Befreiung nach § 5 KVLG 1989 befristet und tatbestandsbezogen ist. Aufgrund der Verweisung auf § 59 Absatz 1 KVLG 1989 wird verdeutlicht, dass auch die bis zum 31. 12. 1988 ausgesprochenen Befreiungen nach §§ 4 und 94 KVLG in den jeweiligen Fassungen bis 31. 12. 1988 eine Mitgliedschaft nach § 23 KVLG 1989 ausschließen. Außerdem schließt die Befreiung in der allgemeinen Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften, die in § 3 Absatz 3 KVLG 1989 genannt sind, eine Mitgliedschaft nach § 23 KVLG 1989 aus.
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