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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.2.4. RS 2022/02
Ziff. B.1.2.4. RS 2022/02, Zahlung der Beiträge
(1) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Arbeitseinkommen, einschließlich des Zusatzbeitrags, hat der Versicherte nach § 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V bzw. § 49 KVLG 1989 und § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB XI an die Krankenkasse zu zahlen. Um der Zahlungspflicht nachkommen zu können, erhält der Versicherte von der Krankenkasse einen Beitragsbescheid, in dem zum Ausdruck kommen muss, ob die Beiträge vorläufig oder endgültig festgesetzt werden.
(2) Die Fälligkeit der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen wird von § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB IV erfasst, wonach der GKV-Spitzenverband den Fälligkeitstag bestimmt. Die BVSzGs sehen in § 10 Absatz 1 für alle von den Versicherten selbst zu zahlenden Beiträge den 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats als Fälligkeitstag vor. Satz 2 des § 23 Absatz 1 SGB IV trifft, obgleich hier von Beiträgen, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, gesprochen wird, auf das Arbeitseinkommen im Sinne des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V und § 237 Satz 1 Nummer 3 SGB V nicht zu.
(3) Der Fälligkeitstag für die an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bestimmt sich nach deren Satzung (§ 23 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Danach sind auch die Beiträge aus außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie zu zahlen sind.
(4) Für die Erhebung von Säumniszuschlägen gilt § 24 SGB IV. Im Rahmen der endgültigen vergangenheitsbezogenen Beitragsfestsetzung, sind keine Säumniszuschläge zu erheben, wenn der endgültige Beitrag höher ausfällt als der vorläufige. Wird der aktuelle Einkommensteuerbescheid verspätet vorgelegt und kommt es daher zu einer vergangenheitsbezogenen und weiterhin vorläufigen Festsetzung von höheren Beiträgen, sind ebenso keine Säumniszuschläge zu erheben. War die Beitragszahlung auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsfestsetzung ursprünglich wegen eines Zahlungsverzugs mit Säumniszuschlägen sanktioniert und ergibt sich im Rahmen der endgültigen vergangenheitsbezogenen Beitragsfestsetzung eine andere Beitragshöhe, findet keine Korrektur der ursprünglich angefallenen Säumniszuschläge statt.
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