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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2.3. RS 2023/04
Ziff. C.2.3. RS 2023/04, Personen, die aus der Haft entlassen werden
Die Mitgliedschaft aufgrund der nachrangigen Auffang-Versicherungspflicht beginnt nach dem Wortlaut des § 186 Absatz 11 Satz 1 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Dies bedeutet, dass der Beginn der Mitgliedschaft im Allgemeinen der 1. volle Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ist. Der Anspruch auf Gefangenenfürsorge im Krankheitsfall endet jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person die Haftanstalt verlässt, also im Laufe des Tages. Bei der wortgetreuen Anwendung des § 186 Absatz 11 Satz 1 SGB V bestünde für den Tag der Haftentlassung keine Mitgliedschaft in der GKV. Hier liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die dahingehend zu lösen ist, dass in den seltenen Fällen, in denen Leistungen bereits am Tage der Haftentlassung nach Verlassen der Haftanstalt benötigt werden, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch ab diesem Zeitpunkt gewährt werden und in diesen Fällen der Mitgliedschaftsbeginn vorgezogen wird.
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