Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 JFDG
§ 14 JFDG, Übergangsregelung
Für Personen, die Leistungen nach dem SVG in Verb. mit dem BVG erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter.
§ 14 eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2024).
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