Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 133 WpHG
§ 133 WpHG, Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. 1. 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes
Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis zum 2. 1. 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes, die bis zum Ablauf des 2. 1. 2018 entstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis zum 2. 1. 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
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