Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 143 WpHG
§ 143 WpHG, Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz
Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. 12. 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem 15. 12. 2023 zustande gekommen ist.
§ 143 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).
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