Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2. RS 2007/08
Ziff. 6.2. RS 2007/08, Umfang der Leistungen
Die Krankenkasse bzw. Pflegekasse muss das Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel in einem gebrauchsfertigen Zustand zur Verfügung stellen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln umfasst neben der Grundausstattung (einschließlich der Anpassung der Produkte) auch
- - das Zubehör,
- - die Anpassung und/oder Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels,
- - die Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung sowie
- - die notwendigen Wartungen und Technischen Kontrollen 1 .
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