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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.4. RS 2007/08
Ziff. 6.2.4. RS 2007/08, Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung
(1) Der Anspruch des Versicherten umfasst nicht nur die Erstausstattung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Pflegehilfsmitteln, sondern auch deren Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
(2) Zu den notwendigen Änderungen gehören insbesondere Erweiterungen und Ergänzungen, die sich aus Änderungen der Krankheit bzw. Behinderung des Versicherten ergeben.
(3) Die Gebrauchsdauer eines Hilfsmittels oder Pflegehilfsmittels kann von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden. Art und Beschaffenheit des Produktes, Körperkonstitution und Lebensweise von Versicherten sind hierbei von Bedeutung. Ferner kommt es darauf an, ob dem Hilfsmittel die erforderliche pflegliche Behandlung zuteil wird. Für eine Ersatzbeschaffung ist daher eine individuelle Entscheidung notwendig. Dabei können die bei einzelnen Gegenständen angegebenen Mindestgebrauchszeiten, die für die Kriegsopferversorgung und die Unfallversicherung gelten, Anhaltspunkte bieten. Vor Ablauf der Mindestgebrauchszeiten bedarf es grundsätzlich keines Ersatzes durch die Kranken- oder Pflegekasse. Andererseits besteht nach Ablauf der Mindestgebrauchszeit nicht automatisch ein Anspruch auf Ausstattung mit einem neuen Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel. Zunächst ist zu prüfen, ob das Produkt noch gebrauchsfähig ist oder durch Instandsetzung wieder gebrauchsfähig gemacht werden kann.
(4) Ersatzbeschaffungen, die in der fortschreitenden technischen Entwicklung begründet sind, können nur dann in Frage kommen, wenn diese nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bieten. Für Innovationen, die nicht die Funktionalität, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels oder Pflegehilfsmittels betreffen, ist die Gesetzliche Krankenversicherung oder die Soziale Pflegeversicherung nicht zuständig. Geht es um den Ersatz eines noch voll funktionstüchtigen Hilfsmittels durch ein technisch verbessertes Gerät mit Gebrauchsvorteilen gegenüber dem bisherigen Hilfsmittel, so reicht es nicht aus, wenn die Verbesserung sich nur in einzelnen Lebensbereichen auswirkt, die nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen 1 .
(5) Die Instandsetzung umfasst die Reparaturen bei Verschleiß, wenn die Instandsetzung technisch möglich und wirtschaftlicher als eine Ersatzbeschaffung ist. Bei Unbrauchbarkeit oder Verlust ist das Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel zu ersetzen.
(6) Die Instandsetzung oder der Ersatz kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Versicherte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust des Hilfsmittels oder Pflegehilfsmittels durch Missbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1 Vgl. BSG, Urteil vom 6. 6. 2002 — B 3 KR 68/01 R —.
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