Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2. VV Pflegeunfälle
Ziff. 2.2. VV Pflegeunfälle
Kann die Pflegekasse zu der Anfrage des Unfallversicherungsträgers anhand ihrer Unterlagen keine Stellung nehmen, gibt sie dem Unfallversicherungsträger eine entsprechende Zwischennachricht und leitet die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Zugehörigkeit des Gepflegten zum Personenkreis des § 14 SGB XI und/oder der Zugehörigkeit der verletzen Person zum Personenkreis des § 19 Satz 1 SGB XI ein. Nach Abschluss der Ermittlungen teilt sie dem Unfallversicherungsträger das Ergebnis mit.
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