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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 KVLG 1989
§ 32 KVLG 1989, Auskunftspflicht
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 SGB V entsprechend.
Zu § 32 siehe RS 2020/03 Ziff. 6, RS 2023/04 Ziff. D.
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