Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 188 SGB IX
§ 188 SGB IX, Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
(1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in diesem Teil und im SGB III zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt.
(2) Der Ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus
- 1. 2 Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten,
- 2. 2 Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
- 3. 5 Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
- 4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
- 5. einem Mitglied, das das BMAS vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
(4) 1 Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. 2 Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten. 3 Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und auf Vorschlag des BMAS das Mitglied, das dieses vertritt.
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