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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 4 SVG-KOV-AnpV 2024, Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerstbeschädigtenzulage
Die Geldleistungen nach § 31 Absatz 1 und 4 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:
- 1. Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- von 30 in Höhe von 224 EUR,
- von 40 in Höhe von 304 EUR,
- von 50 in Höhe von 407 EUR,
- von 60 in Höhe von 518 EUR,
- von 70 in Höhe von 717 EUR,
- von 80 in Höhe von 867 EUR,
- von 90 in Höhe von 1 042 EUR,
- von 100 in Höhe von 1 165 EUR;
- 2. die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- von 50 und 60 um 46 EUR,
- von 70 und 80 um 56 EUR,
- von mindestens 90 um 69 EUR;
- 3. Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
- Stufe I 135 EUR,
- Stufe II 277 EUR,
- Stufe III 413 EUR,
- Stufe IV 554 EUR,
- Stufe V 689 EUR,
- Stufe VI 831 EUR.
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