Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 13 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 13 SVG-KOV-AnpV 2024, Höhe der Elternrente
Die Geldleistungen aus § 51 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung werden wie folgt gewährt:
- 1. die Elternrente aus § 51 Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung in Höhe von 759 EUR bei einem Elternpaar und in Höhe von 529 EUR bei einem Elternteil,
- 2. der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 2 Satz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung in Höhe von 139 EUR bei einem Elternpaar und in Höhe von 105 EUR bei einem Elternteil,
- 3. der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 3 Satz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung in Höhe von 430 EUR bei einem Elternpaar und in Höhe von 314 EUR bei einem Elternteil.
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.