Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 AEntG
§ 34 AEntG, Erstmontage- und Einbauarbeiten
1 Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 MiLoG sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn
- 1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
- a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
- b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
- c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
- 2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
§ 34 angefügt durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
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