Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 AGG
§ 30 AGG, Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Überschrift neugefasst durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 768).
(1) 1 Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. 2 Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Absatz 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 eigene Vorschläge unterbreiten.
(2) 1 Das BMFSFJ beruft im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. 2 In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. 3 Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. 4 Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 768).
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMFSFJ bedarf.
(4) 1 Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. 2 Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. 3 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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