Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 BAföG
§ 44 BAföG, Beirat für Ausbildungsförderung
(1) Das BMBF kann durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
- 1. der Durchführung des Gesetzes,
- 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
- 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
1 Vgl. Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV).
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