Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 69 BetrVG
§ 69 BetrVG, Sprechstunden
1 In Betrieben, die in der Regel mehr als 50 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2 Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. 3 § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. 4 An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
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