Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 147 GewO
§ 147 GewO, Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
- 2. entgegen § 139b Absatz 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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