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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 177a HGB
§ 177a HGB
1 § 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2 Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
§ 177a neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256). Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
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