Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 605 HGB
§ 605 HGB, Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
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