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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 OWiG
§ 62 OWiG, Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1) 1 Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) 1 Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a StPO sowie die Vorschriften der StPO über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. 3 Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
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