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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108 OWiG
§ 108 OWiG, Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) 1 Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1. selbständigen Kostenbescheid,
- 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
- 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Absatz 1 entsprechend.
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