Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 SGB II
§ 79 SGB II, Achtes Gesetz zur Änderung des SGB II — Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
§ 79 angefügt durch G vom 28. 7. 2014 (BGBl. I S. 1306).
(1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. 10. 2012 bis zum 5. 6. 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch.
(2) Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. 12. 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.
Satz 1 gestrichen durch G vom 28. 7. 2014 (BGBl. I S. 1306), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 2.
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